Leistungen für Privatpersonen

Versicherungsbedingungen

In der Schweiz wohnhafte oder erwerbstätige Personen sind obligatorisch bei der IV versichert. Staatsangehörige der Schweiz oder der EU- und EFTA-Staaten, die sich früher in der Schweiz aufgehalten haben und ausserhalb der EU oder EFTA wohnen, können sich unter gewissen Voraussetzungen freiwillig bei der IV versichern.

Früherfassung

Ziel der Früherfassung ist es, die Invalidität von arbeitsunfähigen Personen zu verhindern. Bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 Tagen oder bei wiederholten Kurzabsenzen innerhalb eines Jahres infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung kann der Fall der IV-Stelle gemeldet werden.

IV-Meldeverfahren

Wer Leistungen der IV in Anspruch nehmen will, muss die Anmeldung mit dem offiziellen Formular, per Post, an die IV-Stelle seines Wohnkantons senden.

Nach Erhalt der Anmeldung informiert die IV-Stelle die betroffene Person über ihre Rechte und Pflichten. Während des Verfahrens haben die betroffene Person oder die Eltern eines minderjährigen Kindes oder sein gesetzlicher Vertreter das Recht, die gesamte Akte einzusehen. Sie sind zudem verpflichtet, wahrheitsgemässe Angaben zu machen.

Unter dem Online Schalter sind alle Anmeldeformulare direkt verfügbar.

Wozu eine IV-Anmeldung?

Formulare für Privatpersonen

Berufliche Eingliederung

Die Eingliederungsmassnahmen haben das Ziel, die Erwerbsfähigkeit von Personen, die aufgrund von Gesundheitsproblemen in berufliche Schwierigkeiten geraten sind, mittels einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt wiederherzustellen, zu erhalten oder zu entwickeln.

Der Ersatz für den Erwerbsausfall, der durch langfristige oder dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht ist und nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen bestehen bleibt, kann teilweise von einer Rente kompensiert werden.

Für Jugendliche im Übergang von der Schule zur Ausbildung bietet die IV eine Berufsberatung an. Das Angebot richtet sich gezielt an junge Menschen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihren Ausbildungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Zur weiteren Information lesen Sie den nachfolgendenden Flyer Berufsberatung.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 4.09

Formulare für die Berufliche Eingliederung

Medizinische Massnahmen

Medizinische Massnahmen gelten für Versicherte vor Vollendung des 20. Lebensjahrs. Dabei unterscheidet man zwei Kategorien:

  • medizinische Massnahmen, die nicht für die Behandlung der Erkrankung selbst, sondern für die berufliche Eingliederung oder die Eingliederung zur Ausübung der herkömmlichen Arbeit bestimmt sind.
  • medizinische Massnahmen für Personen mit einem Geburtsgebrechen (Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen GgV). Die IV deckt ohne Berücksichtigung der zukünftigen Erwerbsfähigkeit medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens ab.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 4.01GgV-EDI

Formulare für die Medizinischen Massnahmen

Hilfsmittel

Der Zweck von Hilfsmitteln ist es, die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mildern. Sie ersetzen oder ergänzen die eingebüssten oder eingeschränkten Funktionen bestimmter Gliedmassen oder des Körpers. Sie ermöglichen eine bessere soziale Integration durch Förderung der Mobilität, der Kommunikation und der Herstellung von Kontakten mit der Umwelt.

Beispiele von Hilfsmitteln:

  • Prothesen und Orthesen
  • Hörgeräte
  • Rollstühle
  • Orthopädische Schuhe
  • Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen
  • Hilfsmittel für die Anpassung eines Arbeitsplatzes

Die IV übernimmt die Kosten der Hilfsmittel:

im beruflichen Bereich zur Förderung der Eingliederung, insbesondere zur:

  • Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • Tätigkeit im Aufgabenbereich
  • Früherziehung, Schulung oder Ausbildung

im privaten Bereich und im AHV-Alter zur Wahrung der Unabhängigkeit und Autonomie, insbesondere im Hinblick auf:

  • Fortbewegung
  • Herstellen von Kontakten mit Mitmenschen
  • Ausübung der Tätigkeit im Aufgabenbereich

Die IV deckt Hilfsmittel ab, die in der Liste im Anhang der Verordnung über die Bereitstellung von Hilfsmitteln vollständig aufgezählt sind (HVI) oder einer der genannten Kategorien gleichgestellt werden können. Bezüglich des AHV-Alters wird auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwiesen (AHVG).

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 4.03 Merkblatt 4.07 Merkblatt 4.08 Merkblatt 3.02 Merkblatt 3.07

HVI AHVG

Formulare für Hilfsmittel Plattform für IV-Rechnungen

Taggelder

Während der Dauer der IV-Eingliederungsmassnahmen werden Taggelder anstelle des Gehalts entrichtet. Sie sollen es den Versicherten und ihren Familienangehörigen ermöglichen, während der Eingliederungsphase ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie stellen somit neben bestimmten Eingliederungsmassnahmen eine Zusatzleistung dar.

Anspruch auf Taggelder haben Versicherte erst, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 4.02

Invalidenrente

Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen erhalten oder verbessert werden kann und sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch im Durchschnitt zu mindestens 40% arbeitsunfähig ist. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die IV-Rente erlischt spätestens mit dem Zeitpunkt des Anspruchs auf eine AHV-Rente.

Die Höhe der IV-Rente wird durch den Invaliditätsgrad bestimmt und seit Einführung des stufenlosen Rentensystems (1. Januar 2022) in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt.

Bei einem IV-Grad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile einer ganzen Rente:

  • 49 % Invaliditätsgrad entspricht einem prozentualen Anteil von 47.5 % einer ganzen Rente
  • 48 % Invaliditätsgrad:  45 % Rente
  • 47 % Invaliditätsgrad:  42.5 % Rente
  • 46 % Invaliditätsgrad:  40 % Rente
  • 45 % Invaliditätsgrad:  37.5 % Rente
  • 44%  Invaliditätsgrad : 35% Rente
  • 43%  Invaliditätsgrad : 32.5% Rente
  • 42%  Invaliditätsgrad : 30% Rente
  • 41%  Invaliditätsgrad : 27.5% Rente
  • 40 % Invaliditätsgrad:  25 % Rente


Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

50-69 % Invaliditätsgrad: Der prozentuale Anteil des Rentenanspruches entspricht dem Invaliditätsgrad.

Bei einem Invaliditätsgrad von 70 % oder mehr hat die versicherte Person einen Anspruch auf eine ganze Rente.


Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 4.04

Formulare für Hilflosenentschädigung Plattform für IV-Rechnungen

Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung ist eine finanzielle Unterstützung, die zur Finanzierung der Pflege und der Kosten von Personen bestimmt ist, die wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernden persönlichen Hilfe oder Überwachung benötigen, um alltägliche Lebensverrichtungen zu verrichten. Als hilflos gelten auch volljährige Versicherte, die zu Hause wohnen und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind, um alltägliche Lebensverrichtungen zu verrichten. Wer ausschliesslich an einer psychischen Behinderung leidet, hat nur dann Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn eine IV-Rente zugesprochen wurde.

Die Beurteilung berücksichtigt folgende Lebensverrichtungen:

  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen, sich setzen, zu Bett gehen
  • Essen
  • Körperpflege (sich waschen, kämmen, rasieren, baden/duschen)
  • Toilettengang (Sauberkeit, sich entkleiden)
  • sich fortbewegen, soziale Kontakte pflegen

Die Entschädigung unterscheidet 3 Grade – leicht, mittelschwer, schwer – und richtet sich nach dem Ausmass der Beeinträchtigung der versicherten Person. Zudem besteht ein Unterschied, je nachdem, ob die versicherte Person in einem Heim oder zu Hause wohnt.

Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht, falls:

  • die versicherte Person in der Schweiz wohnhaft ist.
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat und weiterbestehend bleibt.
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Militärversicherung besteht.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 4.13

Formulare für den Assistenzbeitrag Plattform für IV-Rechnungen

Assistenzbeitrag

Mit dem Assistenzbeitrag soll die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung gefördert werden, damit die betreffenden Personen zu Hause leben können.

Wenn die versicherte Person eine Hilflosenentschädigung bezieht und regelmässig Hilfe benötigt, kann sie einen Unterstützungsbeitrag erhalten, um eine Person für die Erledigung der erforderlichen Hilfeleistungen einzustellen. Die Vergütung erfolgt durch die IV mittels Assistenzbeitrag.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Minderjährige in den Genuss einer solchen Leistung kommen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 4.14Ausfüllen des Arbeitsvertrags

Formulare für den Assistenzbeitrag Plattform für IV-Rechnungen

Reisekosten

Die IV übernimmt Reisekosten, die für die Durchführung medizinischer Massnahmen, Eingliederungs- oder Schulungsmassnahmen als angemessen und notwendig erachtet werden, sowie Reisekosten, die für die Anpassung oder Reparatur von Hilfsmitteln erforderlich sind.

Die IV vergütet in der Regel die Fahrkosten für den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

  • der versicherten Person
  • der notwendigen Begleitperson
  • der besuchenden Angehörigen

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 4.05

Formulare für die Reisekosten Plattform für IV-Rechnungen