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Assurance-invalidité fédérale
Eidgenössische Invalidenversicherung

Taggelder

Taggelder  Die IV bezahlt jenen Versicherten Taggelder, die in der Eingliederung stehen (sofern diese Massnahmen ihn bindern, eine Erwerbstâtigkeit auszuüben). Taggelder sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familien während der Eingliederung sicherstellen. In gewissen Fällen, beispielsweise wenn die versicherte Person durch die Invalidität keine Erwerbseinbusse erleidet oder eine Rente bezieht, kann die IV jedoch kein Taggeld ausrichten.

Der Anspruch auf ein Taggeld beginnt frühestens am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 18. Altersjahrs folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats vor dem Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente.

Der Anspruch auf Taggeld hängt davon ab, ob die versicherte Person

  • wegen der Eingliederung an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen gänzlich verhindert ist einer Arbeit nachzugehen;
  • wegen der Eingliederung innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen den ganzen Tag verhindert ist einer Arbeit nachzugehen;
  • während der Eingliederung in der gewohnten beruflichen Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist.

Wenn sich die versicherte Person an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer Abklärung unterziehen muss, welche von der IV-Stelle angeordnet wurde, hat sie einen Anspruch auf Taggeld für jeden Untersuchungstag.