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Assurance-invalidité fédérale
Eidgenössische Invalidenversicherung

Versicherungsmässige Voraussetzungen

Schweizerbürger

Schweizerbürger haben Anspruch auf Leistungen der IV wenn sie bei der AHV/IV versichert sind. Schweizerbürger, Bürger eines Staates der EU sowie der EFTA, die ausserhalb der EU oder EFTA Zone leben, können sich unter gewissen Bedingungen freiwillig versichern.

Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder hier eine berufliche Tätigkeit ausüben sind bei der AHV/IV obligatorisch versichert.

Ausländische Staatsangehörige

Ausländische Staatsangehörige mit deren Heimatstaaten die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sind den in diesen Abkommen getroffenen Bedingungen unterstellt.Zwischen der Schweiz und 44 Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland.

Ausländische Staatsangehörige aus Staaten ohne Versicherungsabkommen mit der Schweiz haben Anspruch auf IV-Leistungen, wenn sie bei Eintritt der Invalidität folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:

  • Sie haben Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz;
  • Sie haben während mindestens eines ganzen Jahres Beiträge geleistet oder haben sich während 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten.

Ausländische Staatsbürger unter 20 Jahren haben Anspruch auf  Eingliederungsmassnahmen wenn sie selber die oben aufgeführten versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen oder wenn :

  • ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder
  • sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben oder seit ihrer Geburt.

Die versicherungsmässigen Voraussetzungen müssen für jede Leistungskategorie einzeln erfüllt sein. Zudem muss die versicherte Person, egal welcher Nationalität sie ist, zusätzlich  zu den oben aufgeführten Bedingungen, bei Eintritt der Invalidität mindestens über drei Jahre Beiträge bezahlt haben um Anspruch auf eine ordentliche Rente zu haben. Ist dies nicht der Fall, kann sie vielleicht Anspruch auf eine ausserordentliche Rente oder auf Ergänzungsleistungen haben.